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Baugesuche

Bauherrschaft:

INNOVAREAL AG, Krähbühl, Postfach 222, 6403 Küssnacht am Rigi

Grundeigentümer:

INNOVAREAL AG, Krähbühl, Postfach 222, 6403 Küssnacht am Rigi

Projektverfasser:

Gautschi Lenzin Schenker Architekten AG, Schachenallee 29, 5000 Aarau

Bauvorhaben:

Neubau Gewerbehaus mit Wohnanteil

Standort:

Parzelle Nr. 1035, Moosmatt

Zone:

Gewerbezone G

Planauflage:

11. Juli bis 10. August 2013, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung

Einwendung:

Gegen dieses Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Arni schriftlich Einwendung erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.

 

Bauherrschaft:

Stutz Stephan, Zürcherstrasse 7, 8905 Arni

Grundeigentümer:

Stutz Stephan, Zürcherstrasse 7, 8905 Arni

Projektverfasser:

Fux Rainer, dipl. Architekt ETH, Sonnacker 59, 8905 Arni

Bauvorhaben:

Erstellen eines Aussensitzplatzes auf der Nordseite und innere Umbauten mit einer neuen Fassadenöffnung als Zugang zum Sitzplatz sowie Ersatz der Fenster

Standort:

Parzelle Nr. 1013, Gebäude Nr. 29, Zürcherstrasse 7

Zone:

Dorfzone D

Planauflage:

11. Juli bis 10. August 2013, während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung

Einwendung:

Gegen dieses Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Arni schriftlich Einwendung erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.

 

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