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Baugesuche Jennifer Arman/Fedayi San und Reto Kaufmann

Bauherrschaft:

Jennifer Arman und Fedayi San, Wulikerstrasse 6, 8903 Birmensdorf

Grundeigentümer:

Jennifer Arman und Fedayi San, Wulikerstrasse 6, 8903 Birmensdorf

Projektverfasser:

Studer Architektur GmbH, Kürzestrasse 13, 4658 Däniken

Bauvorhaben:

Projektänderung zum früheren Baugesuch «Um- und Anbau Einfamilienhaus»
Geänderte Elemente: Grundrissänderungen, Verschiebung Hauseingang, Änderung Fensterfronten, Änderung Treppenerschliessung und Einbau einer Sauna

Standort:

Parzellen Nrn. 206 und 207, Gebäude Nr. 337, Adlismatt 15

Zone:

Einfamilienhauszone EF

Bauherrschaft:

Reto Kaufmann, Hedingerstrasse 54, 8905 Arni

Grundeigentümer:

Reto Kaufmann, Hedingerstrasse 54, 8905 Arni

Projektverfasser:

Architekturbüro Martin von Arx GmbH, Martin von Arx, Wantelweg 16, 4655 Stüsslingen

Bauvorhaben:

Neubau eines Siloballenlagers und eines Wendeplatzes, Neueindeckung des bestehenden Stalls sowie Erstellen einer Photovoltaikanlage auf der nordöstlichen und südwestlichen Dachfläche des Stalls

Standort:

Parzelle Nr. 307, Gebäude Nr. 160, Hedingerstrasse

Zone:

ausserhalb Bauzone / Landwirtschaftszone LWZ
Publikation gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz NHG. Es ist eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau erforderlich.

Planauflage:

Ab dem 7. März  bis 5. April 2025, während der ordentlichen Schalteröffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung

Einwendung:

Gegen diese Baugesuche kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Arni schriftlich Einwendung erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einwendung muss vom Einwender selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwender anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchem Grund der Einwender diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.

 

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