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Amtliche Mitteilungen KW 4

Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - Rechtskraft Gemeindeversammlungsbeschluss; Ausserordentliche Einwohnergemeindeversammlung - Rechtskraft der Beschlüsse; Präsentation ETH-Projekte zur Dorfentwicklung Arni - «Save the date»: 14. - 16.02.2025; Bevölkerungsschutz Freiamt - Vororientierung für obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz; Geschwindigkeitskontrolle auf der Kelleramtstrasse; Kath. Kirchgemeinde Lunkhofen - Schlagergottesdienst in Oberlunkhofen

Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland - Rechtskraft Gemeindeversammlungsbeschluss

Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 12. Dezember 2024 beschlossen:

Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, bestehend aus dem Bauzonenplan (BZP), dem Kulturlandplan (KLP) sowie der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Arni, mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:

  • Auf die Umzonung der Parzelle Nr. 112 wurde verzichtet und der BZP dahingehend angepasst.
  • Die Einzelbäume Nrn. 7.15, 7.25 und 7.30 wurden aus dem BZP, dem KLP und der BNO entfernt.
  • Der weiterbestehende Schutz der Hochstammbäume Nr. 9.8 wurde im KLP und der BNO ergänzt.
  • Der Gewässerraum beim Pfaffenächerbach wurde nach dem effektiven Verlauf der Dolung festgelegt und im BZP angepasst.
  • Die Grundwasserschutzzonen wurden im KLP als Orientierungsinhalt ergänzt.
  • Anpassung § 11 Abs. 1 BNO; Zone WAS zusätzlich aufgeführt.
  • Anpassung § 12 Abs. 5 BNO; keine Beschränkung Höhe der 1. Vollgeschosse in den Zonen AWM und WAS, Vergrösserung Fassaden- und Gesamthöhen um 1.5 m bei lichter Höhe von 4 m in der Dorfzone bzw. mindestens 4.2 m in den Zonen AWM und WAS.
  • Anpassung § 18 Abs. 2 BNO; Erschliessung Neubauten und Projektänderungen innerhalb der Zone AWM über den Knoten Moosmatt/Zürcherstrasse.
  • Anpassung § 18 Abs. 3 BNO; Gemeinderat kann in der Zone WAS bei Nichterreichung der Qualitätsvorgaben einen Gestaltungsplan verlangen, ab einer Landfläche von mehr als 2'000 m2 ist zwingend ein Fachgutachten einzuholen.
  • Anpassung § 20 Abs. 2 BNO; Bauten, ausgenommen Kleinbauten, nicht zulässig in Grünzone 1.

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 23. Januar 2025 zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a)  aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b)  darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Gemeinderat Arni, 23. Januar 2025

Ausserordentliche Einwohnergemeindeversammlung, Rechtskraft der Beschlüsse

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist sind sämtliche Beschlüsse der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung vom 12. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen. Beim Traktandum 1 «Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland» ist zudem wie vorerwähnt die gesetzliche Beschwerdefrist relevant.

Präsentation ETH-Projekte zur Dorfentwicklung Arni – «Save the date»: 14. – 16.02.2025

Im vergangenen Jahr haben Studierende der ETH Zürich die Gemeinde Arni etwas genauer unter die Lupe genommen und verschiedene interessante Projekte zu unserer Gemeinde erarbeitet. Es ist geplant, dass in der Zeit von Freitag, 14. Februar, bis Sonntag, 16. Februar, die Studierenden ihre Arbeiten auch der Arner Dorfbevölkerung und weiteren Interessierten in der Mehrzweckhalle Arni vorstellen. Am Freitagabend sind nebst Präsentationen auch ein Apéro und am Samstagnachmittag eine Kaffeestube geplant. Die Studierenden wie auch der Gemeinderat und die Verwaltung freuen sich, viele interessierte Personen am Anlass begrüssen zu dürfen. «Save the date» – das Detailprogramm folgt noch!

Bevölkerungsschutz Freiamt – Vororientierung für obligatorische Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz

Der aargauische Gesetzgeber hat seit dem 1. Januar 2024 geregelt, dass nicht militärdienstpflichtige Einwohnerinnen und Einwohner (Frauen sowie niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer), die im laufenden Jahr ihr 23. Altersjahr vollenden, neu obligatorisch an einer Sicherheitsveranstaltung Bevölkerungsschutz in ihrer Region teilnehmen müssen. Die Teilnahme an der obligatorischen Sicherheitsveranstaltung gilt als Amtstermin. Schweizerinnen sowie niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer (Status C) mit Jahrgang 2002 sind im Jahr 2025 verpflichtet, an der Veranstaltung in der eigenen Region teilzunehmen. Diese Information dient als Vororientierung. Pflichtige Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden im Laufe des Jahrs von den regionalen Stellen aufgeboten. Dem Aufgebot ist Folge zu leisten. Eine Nichtbefolgung des Aufgebots kann, sofern keine rechtlich geregelten Ausnahmegründe vorliegen, sanktioniert werden. Weitere Auskünfte sind unter www.ag.ch/Sicherheitsveranstaltung zu finden.

Geschwindigkeitskontrolle auf der Kelleramtstrasse

Am 17. Dezember 2024 führte die Regionalpolizei Bremgarten eine Geschwindigkeitskontrolle auf der Kelleramtstrasse, Höhe Alte Lunkhoferstrasse in beiden Fahrtrichtungen, durch. Zwischen 06.10 und 09.15 Uhr haben von 1243 gemessenen Fahrzeugen deren 76 oder 6,1 Prozent die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten. Die gefahrenen Geschwindigkeiten der Übertretungen ergaben nach Abzug der Messtoleranz von 5 km/h folgendes Bild: Zwischen 51 bis 55 km/h: 60 Übertretungen, zwischen 56 bis 60 km/h: 13 Übertretungen und zwischen 61 bis 65 km/h: 3 Übertretungen. Die höchste gemessene Geschwindigkeit betrug toleranzbereinigt 63 km/h.

Kath. Kirchgemeinde Lunkhofen – Schlagergottesdienst in Oberlunkhofen

Am Sonntag, 26. Januar, 09.30 Uhr, findet in der kath. Kirche in Oberlunkhofen ein Gottesdienst der etwas anderen Art statt. Gottesdienstbesuchende können sich auf schöne Schlagermusik mit besinnlichen Texten – zum Zuhören, Mitsingen und Geniessen – freuen. Unter anderem ist der Schlagersänger «Hugo von Boswil» anwesend.

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